Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B)
für die Nutzung von TarifAI – KI-gestützte Zolltarifierung
1. Geltungsbereich und Vertragspartner
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für Verträge zwischen der TarifAI UG (haftungsbeschränkt), [ANSCHRIFT] („ANBIETER“) und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB („KUNDE“) über die Nutzung der webbasierten Software-as-a-Service-Lösung TarifAI. Eine Nutzung durch Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist ausgeschlossen.
1.2 TarifAI unterstützt den KUNDEN bei der zolltariflichen Einreihung von Waren. Weitere Module – insbesondere Exportkontroll-, Sanktions- oder Güterklassifizierungsfunktionen – sind nur geschuldet, wenn sie im Angebot oder in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vereinbart sind.
1.3 Individualvereinbarungen, Angebot, Leistungsbeschreibung, AVV und diese AGB bilden gemeinsam die Vertragsgrundlage. Bei Widersprüchen gehen Individualvereinbarung und AVV für ihren jeweiligen Regelungsbereich vor. Abweichende AGB des KUNDEN gelten nur, wenn der ANBIETER ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt.
2. Vertragsschluss und Testzugang
2.1 Der Vertrag kommt durch Unterzeichnung eines Angebots, durch ausdrückliche Auftragsbestätigung des ANBIETERS oder – bei Online-Buchung – durch die in der Buchungsoberfläche bezeichnete Annahme zustande.
2.2 Ein kostenloser Testzugang ist zeitlich befristet, dient ausschließlich Erprobungszwecken und wandelt sich nur dann in einen entgeltlichen Vertrag um, wenn dies ausdrücklich vereinbart oder vom KUNDEN aktiv bestellt wird. Der ANBIETER kann einen unentgeltlichen Testzugang jederzeit beenden. Gesetzlich zwingende Haftung bleibt unberührt.
3. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
3.1 Vertragsgegenstand ist die zeitlich befristete Bereitstellung von TarifAI über das Internet einschließlich des vereinbarten Nutzer- und Tarifierungsvolumens. Der geschuldete Funktionsumfang ergibt sich aus Angebot und Leistungsbeschreibung in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.
3.2 Das System analysiert die vom KUNDEN bereitgestellten Produktinformationen und kann unter Einsatz künstlicher Intelligenz Vorschläge für HS-, KN- oder TARIC-Einreihungen, Begründungen, Quellen-/Prüfhinweise und Dokumentationen erzeugen. Welche Nomenklaturstufe, Länder-/Rechtsräume, Datenquellen oder Zusatzinformationen tatsächlich unterstützt werden, ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung.
3.3 Ein Anspruch auf Herausgabe von Quellcode, Modellgewichten, Systemprompts, internen Scoring-Verfahren, proprietären Datenbanken oder sonstigen Betriebsgeheimnissen des ANBIETERS besteht nicht, soweit gesetzlich nicht zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.
4. Besonderheiten der KI-gestützten Zolltarifierung
4.1 Unverbindliche Entscheidungshilfe
Die durch TarifAI erzeugten Tarifierungsvorschläge, Erläuterungen, Memos und sonstigen Ausgaben sind unverbindliche Entscheidungshilfen. Sie stellen keine verbindliche Zollauskunft, keine Rechts-, Steuer- oder Unternehmensberatung und keine Garantie für die Anerkennung einer Einreihung durch Zollbehörden dar.
4.2 Probabilistische Ergebnisse und Fehler
KI-Systeme können trotz geeigneter Schutzmaßnahmen sachlich falsche, unvollständige, veraltete oder widersprüchliche Ergebnisse erzeugen. Insbesondere können vermeintlich konkrete Rechtsquellen, Erläuterungen oder Produktmerkmale fehlerhaft zugeordnet werden. Der KUNDE darf Ausgaben daher nicht ungeprüft in Zollanmeldungen, Stammdaten, Lieferantenerklärungen, behördliche Anträge oder sonstige rechtsrelevante Prozesse übernehmen.
4.3 Pflicht zur fachlichen Prüfung
Vor jeder geschäftlichen oder behördlichen Verwendung hat der KUNDE mindestens zu prüfen: Identität und Beschaffenheit der Ware, Material/Zusammensetzung, Funktion und Verwendungszweck, einschlägige Abschnitts- und Kapitelanmerkungen, Allgemeine Vorschriften für die Auslegung, Wortlaut der maßgeblichen Nomenklatur, gegebenenfalls Erläuterungen, Einreihungsverordnungen, einschlägige Rechtsprechung sowie zeitliche Gültigkeit der verwendeten Rechtsgrundlagen. Bei Zweifeln ist eine qualifizierte Fachperson einzubeziehen.
4.4 Verbindliche Zolltarifauskunft
Benötigt der KUNDE rechtliche Bindungswirkung, ist gegebenenfalls eine verbindliche Zolltarifauskunft bzw. Binding Tariff Information (BTI/vZTA) bei der zuständigen Zollbehörde zu beantragen. TarifAI ersetzt eine solche behördliche Entscheidung nicht.
4.5 Transparenz und KI-Kompetenz
Der KUNDE wird darauf hingewiesen, dass er mit einem KI-gestützten System interagiert. Beide Parteien erfüllen die ihnen jeweils obliegenden Pflichten zur KI-Kompetenz nach Art. 4 KI-VO. Der KUNDE stellt insbesondere sicher, dass die von ihm eingesetzten Nutzer ausreichend geschult sind, um Funktionsweise, Grenzen und Fehlerrisiken des Systems im konkreten Zollkontext angemessen einzuschätzen.
4.6 Kennzeichnung KI-generierter Inhalte
Soweit Art. 50 KI-VO oder sonstige Transparenzvorschriften anwendbar sind, trifft der ANBIETER die für ihn als Anbieter erforderlichen Maßnahmen zur Information und technischen Kennzeichnung. Der KUNDE ist für eigene Veröffentlichungs-, Offenlegungs- oder Kennzeichnungspflichten verantwortlich, wenn er KI-generierte Inhalte außerhalb des Tools verwendet oder veröffentlicht.
5. Zollrechtliche Verantwortung des KUNDEN
5.1 Der KUNDE trägt die alleinige fachliche und rechtliche Verantwortung für die endgültige Einreihungsentscheidung, die daraus abgeleiteten Zoll- und Abgabensätze sowie die Verwendung des Ergebnisses in Zollanmeldungen oder sonstigen Geschäftsprozessen.
5.2 Die Zolltarifierung kann neben Zollsätzen auch nichttarifäre Maßnahmen, Verbote und Beschränkungen, Einfuhr-/Ausfuhrgenehmigungen, Verbrauchsteuern, handelspolitische Maßnahmen oder weitere Rechtsfolgen beeinflussen. Soweit solche Prüfungen nicht ausdrücklich Bestandteil des gebuchten Moduls sind, schuldet der ANBIETER keine vollständige Prüfung dieser Rechtsfolgen.
5.3 Der KUNDE sorgt dafür, dass alle für die Einreihung wesentlichen Produktinformationen vollständig, aktuell und zutreffend sind. Ändert sich die Warenbeschaffenheit, Zusammensetzung, Funktion oder Rechtslage, ist eine frühere Tarifierung erneut zu prüfen.
6. Zulässige Inhalte und gesetzliche Beschränkungen
6.1 Der KUNDE darf nur Daten und Dokumente hochladen, zu deren Verarbeitung und Übermittlung er berechtigt ist. Er beachtet insbesondere Datenschutz, Urheber-, Marken- und Geschäftsgeheimnisrecht sowie zoll-, exportkontroll-, sanktions- und außenwirtschaftsrechtliche Übermittlungsbeschränkungen.
6.2 Der ANBIETER ist – soweit nicht ausdrücklich als Leistung vereinbart – nicht verpflichtet, Uploads vorab auf Geheimhaltungsstufen, Genehmigungspflichten, Embargos, Sanktionsbezug, Dual-Use-Eigenschaften oder sonstige Verbote zu prüfen. Besteht ein begründeter Verdacht auf rechtswidrige Nutzung, kann der ANBIETER den Zugriff nach Maßgabe von Ziffer 17 vorübergehend beschränken.
6.3 Personenbezogene Daten sollen nur hochgeladen werden, wenn sie für den jeweiligen Vorgang erforderlich sind und eine Rechtsgrundlage besteht. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 DSGVO sollen nicht in das System eingegeben werden, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart und rechtlich zulässig ist.
7. Nutzungsrechte und Nutzerkonten
7.1 Der ANBIETER räumt dem KUNDEN für die Vertragsdauer ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht ein, TarifAI im vereinbarten Umfang für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen. Die Nutzung durch verbundene Unternehmen, externe Berater oder sonstige Dritte bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung, soweit diese Personen nicht als berechtigte Nutzer des KUNDEN im Vertrag erfasst sind.
7.2 Der KUNDE darf technische Schutzmaßnahmen nicht umgehen und keine Dekompilierung, kein Reverse Engineering, keine automatisierte Massenauslesung, kein Scraping oder sonstige Eingriffe vornehmen, soweit nicht zwingende gesetzliche Rechte entgegenstehen.
7.3 Nutzerzugänge sind personengebunden oder nach dem vereinbarten Identitäts-/SSO-Konzept zu verwenden. Der KUNDE schützt Authentifizierungsdaten und meldet vermuteten Missbrauch unverzüglich.
8. Rechte an Eingaben, Ergebnissen und Daten
8.1 Der KUNDE behält sämtliche Rechte an seinen Eingaben, Dokumenten und sonstigen Kundendaten. Er räumt dem ANBIETER für die Vertragsdauer die zur technischen Verarbeitung, Speicherung, Sicherung und Erzeugung der vertraglich geschuldeten Ergebnisse erforderlichen Nutzungsrechte ein.
8.2 Soweit an KI-generierten Ausgaben überhaupt ausschließliche Rechte entstehen können, darf der KUNDE die für ihn erzeugten Ergebnisse für eigene betriebliche Zwecke nutzen, speichern, exportieren und in eigene Arbeitsprozesse integrieren. Rechte Dritter und gesetzliche Kennzeichnungs-/Prüfpflichten bleiben unberührt.
8.3 Der ANBIETER verwendet kundenspezifische Inputs, Uploads und Outputs nicht zum Training oder zur Verbesserung allgemeiner, kundenübergreifender KI-Modelle, sofern der KUNDE nicht zuvor ausdrücklich und separat in eine solche Nutzung einwilligt bzw. sie vertraglich freigibt. Statistische oder technische Messdaten dürfen nur in anonymisierter bzw. nicht kundenbezogen rückführbarer Form zur Verbesserung von Betrieb, Sicherheit und Performance verwendet werden, soweit rechtlich zulässig.
9. Auftragsverarbeitung und Datenschutz
9.1 Soweit der ANBIETER im Auftrag des KUNDEN personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien einen AVV nach Art. 28 DSGVO. Der KUNDE ist für Rechtmäßigkeit, Transparenz und Weisungen hinsichtlich der von ihm eingebrachten personenbezogenen Daten verantwortlich.
9.2 Der ANBIETER darf Unterauftragsverarbeiter nach Maßgabe des AVV einsetzen. Die aktuellen Unterauftragsverarbeiter sind in der Datenschutzerklärung aufgeführt; Änderungen werden über [BENACHRICHTIGUNGSVERFAHREN] angekündigt. Drittlandübermittlungen erfolgen nur unter Beachtung der Art. 44 ff. DSGVO.
9.3 Bei Widersprüchen zwischen diesen AGB und dem AVV gehen die Regelungen des AVV hinsichtlich der Auftragsverarbeitung vor.
10. Technische Bereitstellung, Verfügbarkeit und Wartung
10.1 Die Bereitstellung erfolgt am Router-Ausgang des vom ANBIETER genutzten Rechenzentrums bzw. am vertraglich bezeichneten Übergabepunkt. Der KUNDE ist für Internetzugang, Endgeräte, Browser, lokale Sicherheit und sonstige Voraussetzungen auf seiner Seite verantwortlich.
10.2 Soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist, beträgt die Zielverfügbarkeit [99,0 %] im Jahresmittel außerhalb angekündigter Wartungsfenster, höherer Gewalt sowie Störungen außerhalb des Einflussbereichs des ANBIETERS. Geplante Wartungen werden nach Möglichkeit außerhalb üblicher Geschäftszeiten durchgeführt und angemessen angekündigt.
10.3 Abhängigkeiten von externen Zoll-, Rechts-, Datenbank-, KI- oder Infrastrukturquellen können zu vorübergehenden Einschränkungen führen. Der ANBIETER schuldet nur die Verfügbarkeit solcher Drittleistungen, soweit er sie selbst kontrollieren kann oder eine weitergehende Zusage ausdrücklich übernommen hat.
11. Änderungen, Updates und Rechtsstandsaktualisierungen
11.1 Der ANBIETER darf die Software technisch und fachlich weiterentwickeln, insbesondere Sicherheitsupdates, Modellwechsel, Datenquellen-Updates und Anpassungen an geänderte Nomenklaturen oder Rechtsgrundlagen vornehmen, sofern die vertraglich geschuldete Kernfunktion nicht unangemessen beeinträchtigt wird.
11.2 Reine Aktualisierungen infolge geänderter KN-/TARIC-Nomenklaturen, Anmerkungen, Einreihungsverordnungen oder sonstiger maßgeblicher Rechtsquellen gelten als fachliche Pflege und bedürfen keiner gesonderten Zustimmung, soweit Bedienung und wesentliche Nutzbarkeit des Dienstes nicht grundlegend verändert werden.
11.3 Wesentliche Funktionsänderungen mit erheblicher Auswirkung auf Arbeitsabläufe, Datenverwendbarkeit oder vertragliche Hauptleistungen werden rechtzeitig in Textform angekündigt. Erforderliche Zustimmungs- oder Sonderkündigungsrechte richten sich nach Gesetz und Ziffer 20.
12. Vergütung, Volumen und Zahlung
12.1 Vergütung, enthaltenes Tarifierungsvolumen, Zusatzmodule und etwaige Anschluss- oder Supportentgelte ergeben sich aus Angebot bzw. Preisliste. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
12.2 Soweit ein Jahresvolumen vereinbart ist, gilt dieses nur für das jeweilige Nutzungsjahr. Nicht verbrauchte Vorgänge verfallen am Ende des Nutzungsjahres, sofern im Angebot keine Übertragung vereinbart ist.
12.3 Rechnungen sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist fällig. Bei erheblichem Zahlungsverzug kann der ANBIETER nach Mahnung und angemessener Ankündigung den Zugang vorübergehend sperren, sofern dies verhältnismäßig ist. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
12.4 Bei Online-Zahlungsabwicklung über einen externen Zahlungsdienstleister gelten ergänzend dessen technische Zahlungsbedingungen. Ein Vertrag über TarifAI kommt hiervon unabhängig nach Ziffer 2 zustande.
13. Vertragslaufzeit und Kündigung
13.1 Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die Mindestvertragslaufzeit zwölf Monate ab Vertragsschluss. Der Vertrag verlängert sich jeweils um zwölf Monate, wenn er nicht mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt wird.
13.2 Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Vor einer Kündigung wegen behebbarer Pflichtverletzungen ist regelmäßig eine angemessene Abhilfefrist zu setzen, soweit dies nicht unzumutbar oder gesetzlich entbehrlich ist.
13.3 Eine etwaige Schadenspauschale bei vom KUNDEN zu vertretender vorzeitiger Beendigung darf nur verlangt werden, wenn sie im Angebot oder in diesen AGB wirksam vereinbart ist und dem KUNDEN der Nachweis eines geringeren oder fehlenden Schadens offensteht.
14. Anbieterwechsel, Datenexport und Löschung (Data Act)
14.1 Soweit TarifAI ein Datenverarbeitungsdienst im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) ist und Kapitel VI Anwendung findet, unterstützt der ANBIETER den Wechsel zu einem anderen Anbieter oder zu einer On-Premise-Umgebung nach den gesetzlichen Anforderungen.
14.2 Der KUNDE kann die Einleitung eines Anbieterwechsels mit einer maximalen Ankündigungsfrist von zwei Monaten verlangen. Der gesetzliche Übergangszeitraum beträgt grundsätzlich höchstens 30 Kalendertage nach Ende der Ankündigungsfrist. Ist dieser Zeitraum technisch nicht machbar, informiert der ANBIETER innerhalb der gesetzlichen Frist und benennt einen begründeten alternativen Übergangszeitraum im gesetzlich zulässigen Rahmen.
14.3 Nach Ende des vereinbarten Übergangszeitraums erhält der KUNDE einen Datenabrufzeitraum von mindestens 30 Kalendertagen. Nach erfolgreichem Wechsel und Ablauf des Abrufzeitraums werden exportierbare Kundendaten und digitale Vermögenswerte vollständig gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder eine zulässige spätere Löschfrist vereinbart sind.
14.4 Bis einschließlich 11.01.2027 können – soweit gesetzlich zulässig – reduzierte Wechselentgelte verlangt werden, die die dem ANBIETER unmittelbar durch den Wechsel entstehenden Kosten nicht übersteigen. Ab 12.01.2027 werden für den gesetzlichen Wechselprozess keine Wechselentgelte erhoben. Gesondert beauftragte Premiumleistungen, die über den gesetzlichen Mindestumfang hinausgehen, können angemessen vergütet werden.
14.5 Die portierbaren Datenkategorien, ausgenommenen internen Datenkategorien, Exportformate und weiteren Details ergeben sich aus Anlage 1. Vorvertragliche Informationen zu Standardentgelten, möglichen Frühbeendigungskosten und Wechselentgelten werden gemäß Art. 29 Abs. 4 Data Act bereitgestellt.
14.6 Informationen zur Jurisdiktion der für die Datenverarbeitung eingesetzten IKT-Infrastruktur und zu Maßnahmen gegen rechtswidrigen internationalen staatlichen Zugriff auf nicht personenbezogene Daten werden – soweit Art. 28 Data Act anwendbar ist – unter [DATA-ACT-INFORMATIONS-URL] aktuell gehalten; diese URL ist Bestandteil des Vertrags.
15. Mängelrechte
15.1 Ein technischer Mangel liegt insbesondere vor, wenn TarifAI wesentlich von der vereinbarten Funktionsbeschreibung abweicht oder vertraglich zugesagte Kernfunktionen trotz ordnungsgemäßer Nutzung nicht verfügbar sind. Der KUNDE zeigt Mängel unverzüglich und nachvollziehbar in Textform an und unterstützt die Fehleranalyse mit zumutbaren Informationen.
15.2 Die inhaltliche Unrichtigkeit eines einzelnen KI-Vorschlags ist nicht automatisch ein technischer Mangel, sofern das System im Übrigen vertragsgemäß arbeitet und keine ausdrückliche Beschaffenheitsgarantie für die konkrete fachliche Richtigkeit vereinbart wurde. Dies lässt Haftung bei schuldhafter Pflichtverletzung nach Ziffer 16 unberührt.
15.3 Der ANBIETER ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Weitergehende gesetzliche Rechte des KUNDEN bestehen nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften und der Haftungsregelungen dieser AGB.
16. Haftung
16.1 Der ANBIETER haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
16.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der KUNDE regelmäßig vertrauen darf. Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Pflichten ist die Haftung ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
16.3 Für Datenverlust haftet der ANBIETER bei leichter Fahrlässigkeit nur in dem Umfang, der auch bei ordnungsgemäßer, dem Risiko angemessener Datensicherung durch den KUNDEN eingetreten wäre, soweit eine solche Datensicherung nach der Aufgabenverteilung dem KUNDEN obliegt.
16.4 Der ANBIETER haftet nicht allein deshalb, weil der KUNDE einen erkennbar unverbindlichen oder ungeprüften KI-Vorschlag übernimmt, obwohl die nach Ziffer 4 geschuldete fachliche Prüfung unterblieben ist. Ein Mitverschulden des KUNDEN wird nach den gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt. Zwingende Haftungstatbestände bleiben unberührt.
16.5 Soweit der KUNDE unzutreffende, unvollständige oder veraltete Produktinformationen bereitstellt oder ein Ergebnis trotz geänderter Warenbeschaffenheit bzw. Rechtslage weiterverwendet, haftet der ANBIETER nicht für hieraus resultierende Folgen, sofern ihn kein eigenes Verschulden trifft.
17. Sperrung und Missbrauchsprävention
17.1 Der ANBIETER kann den Zugriff vorübergehend beschränken, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige, sicherheitsgefährdende oder vertragswidrige Nutzung bestehen und die Sperrung zum Schutz des Systems, Dritter oder gesetzlicher Pflichten erforderlich ist. Die Maßnahme ist auf das erforderliche Maß und die erforderliche Dauer zu beschränken.
17.2 Der KUNDE wird über die Sperrung und deren Gründe informiert, soweit dem keine gesetzlichen oder sicherheitsbezogenen Gründe entgegenstehen. Eine unbegründete Sperre ist unverzüglich aufzuheben; gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
18. Vertraulichkeit und Geschäftsgeheimnisse
18.1 Beide Parteien behandeln alle als vertraulich gekennzeichneten oder nach den Umständen erkennbar vertraulichen Informationen, insbesondere Produktdaten, technische Unterlagen, Tarifierungsfälle, Geschäftsgeheimnisse, Sicherheitsinformationen und nicht öffentliche Vertragsinhalte, vertraulich und verwenden sie nur für Vertragszwecke.
18.2 Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich bereits rechtmäßig bekannt waren, ohne Pflichtverletzung öffentlich bekannt werden, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund zwingender Rechtsvorschriften bzw. behördlicher/gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen. Soweit zulässig, wird die andere Partei vor einer erzwungenen Offenlegung informiert.
18.3 Die Vertraulichkeitspflicht besteht nach Vertragsende fort, solange ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht; für Geschäftsgeheimnisse mindestens solange, wie sie rechtlich als Geschäftsgeheimnis geschützt sind.
19. Referenznennung
Eine Nennung des KUNDEN als Referenzkunde oder die Verwendung von Firmenname, Marke oder Logo zu Marketingzwecken erfolgt nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des KUNDEN. Die Zustimmung kann für die Zukunft widerrufen werden, soweit nichts Abweichendes individuell vereinbart ist.
20. Änderungen dieser AGB
20.1 Änderungen, die ausschließlich der Anpassung an zwingende Gesetzesänderungen, Sicherheitsanforderungen oder fachliche Aktualisierungen dienen und das vertragliche Äquivalenzverhältnis nicht wesentlich verändern, können mit angemessener Vorankündigung in Textform eingeführt werden, soweit rechtlich zulässig.
20.2 Wesentliche Änderungen von Hauptleistung, Vergütung, Haftung, Laufzeit oder sonstigen zentralen Rechten des KUNDEN bedürfen einer aktiven Zustimmung, wenn dies nach den gesetzlichen Grundsätzen erforderlich ist. Individualabreden gemäß § 305b BGB bleiben unberührt.
21. Höhere Gewalt
Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder Verzögerung von Pflichten, soweit diese auf einem außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegenden, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren und nicht mit zumutbaren Mitteln abwendbaren Ereignis beruht. Hierzu können insbesondere Naturereignisse, Krieg, Embargos, großflächige Netzausfälle, hoheitliche Maßnahmen oder nicht zu vertretende Ausfälle kritischer Infrastruktur gehören. Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich und bemüht sich um Schadensminderung.
22. Schlussbestimmungen
22.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), soweit dem keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen.
22.2 Ist der KUNDE Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag [SITZ DES ANBIETERS], soweit gesetzlich zulässig.
22.3 Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften. Eine geltungserhaltende Reduktion oder automatische Ersetzung durch eine wirtschaftlich möglichst ähnliche Klausel erfolgt nur, soweit rechtlich zulässig.
22.4 Stand dieser AGB: [DATUM]
Anlage 1 – Data-Act-Datenportabilität und Anbieterwechsel
Diese Anlage gilt nur, soweit TarifAI als Datenverarbeitungsdienst unter Kapitel VI der Verordnung (EU) 2023/2854 fällt. Sie konkretisiert Ziffer 14 der AGB.
1. Exportierbare Daten und digitale Vermögenswerte
- vom KUNDEN eingegebene Stammdaten und Tarifierungsanfragen;
- vom KUNDEN hochgeladene Dokumente und Dateien, soweit technisch exportierbar und Rechte Dritter nicht entgegenstehen;
- kundenspezifisch erzeugte Tarifierungsergebnisse, Memos und freigegebene Begründungen;
- vom KUNDEN angelegte Tags, Kategorien, Kommentare und Statusinformationen;
- Benutzer- und Rolleninformationen, soweit sie dem KUNDEN zugeordnet und exportierbar sind;
- Nutzungs- und Vorgangsmetadaten, soweit sie unmittelbar den Kundenbetrieb betreffen und nicht ausschließlich interne Betriebsdaten des ANBIETERS darstellen.
2. Standardformate
Standardexporte werden in strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Formaten bereitgestellt. Derzeit verfügbar sind Excel (XLSX) für Projekte und Einreihungen sowie PDF für einzelne Einreihungen.
3. Nicht exportierbare / interne Datenkategorien
- Quellcode, Modellgewichte, Systemprompts und interne Modellkonfigurationen;
- interne Sicherheitsregeln, Missbrauchserkennungslogik, Schlüsselmaterial und Betriebsgeheimnisse;
- interne Telemetrie oder Infrastrukturmetadaten, soweit sie nicht unmittelbar dem KUNDEN zuzuordnende exportierbare Daten darstellen;
- proprietäre Referenzdatenbanken und lizenzierte Drittinhalte, soweit eine Weitergabe rechtlich nicht zulässig ist;
- interne Qualitäts-, Benchmark-, Moderations- oder Risikoscores, soweit deren Export Geschäftsgeheimnisse offenlegen würde und der Ausschluss den Wechsel nicht behindert.
4. Wechselablauf
- Der KUNDE übermittelt die Wechsel-/Exit-Anfrage in Textform und benennt Zielanbieter oder On-Premise-Ziel, soweit erforderlich.
- Der ANBIETER bestätigt die Anfrage, erläutert erforderliche Mitwirkung und benennt Export-/Übertragungsweg.
- Nach Ablauf der zulässigen Ankündigungsfrist beginnt der Übergangszeitraum; Servicekontinuität wird im gesetzlich erforderlichen Umfang aufrechterhalten.
- Nach erfolgreicher Übertragung beginnt der Datenabrufzeitraum von mindestens 30 Kalendertagen.
- Nach Ablauf des Abrufzeitraums werden exportierbare Kundendaten gelöscht, soweit keine gesetzliche Aufbewahrung oder spätere zulässige Löschfrist gilt.
5. Wechselentgelte
Bis einschließlich 11.01.2027: höchstens unmittelbar wechselbezogene Kosten, soweit gesetzlich zulässig und vor Vertragsschluss transparent mitgeteilt. Ab 12.01.2027: keine Wechselentgelte für den gesetzlich geschuldeten Wechselprozess. Zusatz-/Premiumleistungen bleiben gesondert beauftragbar.
Anlage 2 – KI-Nutzungshinweise und Mindestprüfung
Vor Übernahme eines Tarifierungsvorschlags soll der Nutzer insbesondere:
- die Ware eindeutig identifizieren und prüfen, ob die Beschreibung vollständig ist;
- Material, Zusammensetzung, Funktion, Verwendungszweck und gegebenenfalls Herstellungsverfahren verifizieren;
- den Wortlaut der vorgeschlagenen Position/Unterposition sowie relevante Abschnitts- und Kapitelanmerkungen prüfen;
- die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Nomenklatur berücksichtigen;
- die zeitliche Gültigkeit von KN/TARIC und sonstigen herangezogenen Rechtsquellen prüfen;
- vergleichbare Einreihungsverordnungen, Erläuterungen, BTI/vZTA-Entscheidungen und Rechtsprechung nur als einschlägig behandeln, wenn die Warenmerkmale tatsächlich vergleichbar sind;
- bei wirtschaftlich wesentlichen, unklaren oder behördenkritischen Fällen eine qualifizierte Zollfachperson hinzuziehen bzw. eine verbindliche Tarifauskunft erwägen;
- dokumentieren, welche Informationen und Quellen für die finale Entscheidung maßgeblich waren.
Nicht zulässig ist insbesondere die ungeprüfte Übernahme eines KI-Ergebnisses allein wegen einer hohen sprachlichen Plausibilität oder einer vom System ausgegebenen Konfidenz-/Sicherheitsangabe.